Fragen & Antworten
Kontakt

Impressum
Startseite
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Ehrenamt

Häufige Fragen
Kontakt

Häufige Fragen zum Betreuungsrecht
Wann wird ein Betreuer bestellt?

Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig, körperlich oder seelisch behindert ist und er dadurch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Außerdem dürfen die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfe ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer.

Wie wird ein rechtlicher Betreuer bestellt?

Ein Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht bestellt. Dies geschieht entweder auf Antrag des Betroffenen selbst oder von Amts wegen, wenn eine andere Person (Angehöriger, Nachbar usw.) oder eine amtlichte Stelle (Betreuungsbehörde, Gesundheitsamt) eine rechtliche Betreuung formlos anregt. Das Vormundschaftsgericht holt zunächst ein ärztliches Sachverständigengutachten ein und führt eine persönliche richterliche Anhörung des Betroffenen durch. In dringenden Fällen darf das Vormundschaftsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung eine (vorläufige) Eilentscheidung treffen.

Kann ich mir einen Betreuer auswählen ?

Ja! Sie können bereits in gesunden Jahren in einer (am besten notariellen) Betreuungsverfügung bestimmen, welche Person Sie z.B. im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalls, durch die Sie gehindert werden, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, betreuen soll. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, eine Person Ihres Vertrauens im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu bevollmächtigen, sich im Ernstfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Auch wenn keine derartige Verfügung vorliegt, wird das Gericht nach dem Willen des Betroffenen fragen. Wenn der Betroffene niemanden vorschlägt, dann nimmt es auf die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betroffenen besondere Rücksicht.

Welche Auswirkungen hat eine Bestellung als Betreuer?

Der Betreuer wird durch seine Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Betroffenen und kann ihn rechtswirksam vertreten. Er muss stets den Willen des Betroffenen beachten und zum Wohle des Betroffenen handeln. Der Betroffene soll soweit wie möglich sein Leben eigenverantwortlich gestalten können. In erster Linie soll der Betreuer ihn hierbei beraten und unterstützen. Seine Vertretertätigkeit kommt nur dann zum tragen, wenn der Betroffene nicht mehr selbst in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Inwieweit darf der Betreuer tätig werden?

Das Vormundschaftsgericht legt in seinem Beschluss ausdrücklich fest, für welche einzelnen Aufgaben oder welche Aufgabenkreise die Betreuung angeordnet wird. Nur in diesem Rahmen darf der Betreuer den Betroffenen vertreten. Aufgabenkreise können sein: die Vertretung bei behördlichen Angelegenheiten, die Altersversorgung, die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, die Personensorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Wohnungs- und Mietangelegenheiten.

Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Die Bestellung eines rechtlichen Vertreters hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu tun. Häufig bleibt der Betroffene trotz der Betreuung geschäftsfähig, d.h. er kann wirksam Verträge schließen. Wenn ein Betroffener aufgrund seiner Krankheit sein Vermögen oder sich selbst erheblich gefährdet, kann das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betroffene wird dadurch nicht geschäftsunfähig. Seine rechtlichen Erklärungen werden jedoch erst wirksam, wenn der Betreuer einwilligt.

Werden rechtliche Betreuer kontrolliert?

Die rechtlichen Betreuer werden durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert. Jeder rechtliche Betreuer muss dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Bei besonders schweren Eingriffen muss bereits im Vorfeld die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Kündigung der Mietwohnung, bei verschiedenen vermögensrechtlichen Vorgängen, bei problematischen ärztlichen Eingriffen sowie bei der krankheitsbedingten Unterbringung, die mit einer Freiheitsbeschränkung einhergeht.