Fragen & Antworten
Kontakt

Impressum
Startseite
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Ehrenamt

Häufige Fragen
Kontakt

Vorsorgevollmacht Ein schwerer Unfall oder ein Schlaganfall kann jeden jederzeit treffen.
Gut, wenn dann eine vertraute Person die alltäglichen Angelegenheiten des Betroffenen übernimmt, sich zum Beispiel um die Überweisung der Miete oder die Beantragung von Sozialleistungen oder Pflegediensten kümmert.

Damit im Ernstfall z.B. der Ehepartner wirksam für den Betroffenen handeln darf, muss er von dem Betroffenen noch in gesunden Zeiten dazu bevollmächtigt worden sein. Der Vorteil einer solchen Vorsorgevollmacht liegt vor allem darin, dass sich eine Vertrauensperson um den Betroffenen kümmert und keine fremde Person. Wer vorsorgebevollmächtigt ist, darf sofort einschreiten, wenn sich eine Notsituation ergibt und muss nicht erst ein eventuell länger dauerndes gerichtliches Verfahren abwarten. Eine Vorsorgevollmacht sollte vor einem Notar gegeben werden. So kann sicher gestellt werden, dass sich keine inhaltlichen Fehler einschleichen und es findet durch den Notar eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers statt.

Nachteilhaft kann eine Vorsorgevollmacht dann sein, wenn der Bevollmächtigte sich aufgrund einer neu eingetretenen Lebenssituation (z.B. neuer Lebenspartner) nicht mehr optimal um den Betroffenen kümmert oder z.B. über dessen Gelder nicht ordnungsgemäß verfügt. Denn es gibt keine richterliche Kontrolle, wie dies bei der rechlich angeordneten Betreuung der Fall ist. Der Vollmachtgeber sollte also wirklich nur einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Einen Ausweg bietet die Möglichkeit, zwei Bevollmächtigte zu berufen, die nur gemeinsam verfügen dürfen und sich damit auch gegenseitig kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird das Vormundschaftsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Auch hier muss zuerst geprüft werden, ob ein Familienangehöriger oder eine andere dem Betroffenen nahe stehende Person die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann. Erst wenn sich keine solche Person findet, wird das Vormundschaftsgericht einen anderen Betreuer bestellen. Der Vorteil einer rechtlichen Betreuung ist die regelmäßige Kontrolle des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht.

Auch für den Fall einer rechtlichen Betreuung kann der Betroffene schon im Voraus die Entscheidung treffen, wer ihn im Ernstfall betreuen soll im Rahmen einer sog. Betreuungsverfügung. Das Gericht ist an den Willen des Betroffenen gebunden, auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Betreuungsverfahrens seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Auch eine Betreuungsverfügung sollte aus Sicherheitsgründen vor einem Notar abgegeben werden.