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Betreuungsverfügung Wünschen Sie sich einen gesetzlich bestellten Betreuer, der regelmäßig vom Vormundschaftsgericht kontrolliert wird, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? Dann sollten Sie noch in guten Tagen eine (am besten notarielle) Betreuungsverfügung erstellen. So können Sie bereits im Vorfeld viele Dinge selber regeln, zum Beispiel wer als Betreuer eingesetzt werden soll, bzw. wer unter gar keinen Umständen als Betreuer eingesetzt werden soll. Außerdem können Sie Anordnungen über die Art und Weise der Betreuung treffen, die ihnen wichtig sind.

Auch wenn Sie sich für eine Vorsorgevollmacht entscheiden, um eventuell ihre Situation geheim zu halten, sollten Sie über eine vollmachtsbegleitende Betreuungsverfügung nachdenken. Grundsätzlich schließen sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung von ihrer Zielrichtung her aus, aber der Zweck einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuung überflüssig zu machen, kann aus verschiedenen Gründen fehlschlagen.
So dürfen bei einigen Rechtsgeschäften kraft Gesetzes nur gesetzliche, nicht aber bevollmächtigte Vertreter für den Vertretenen handeln ( nach § 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt dies z.B. für einen Erbverzichtsvertrag, wenn der künftige Erblasser vertreten werden soll, weil er geschäftsunfähig ist.) In einem solchen Fall ist dann auf jeden Fall die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers erforderlich. Um dem vorzubeugen, kann bereits in der Vorsorgevollmacht zu Beispiel formuliert werden: "Für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet wird, schlage ich den Bevollmächtigten als meinen Betreuer vor."

Auch wenn Zweifel an der Loyalität ihres Vollmachtnehmers bestehen, können Sie anordnen, dass der Bevollmächtigte durch einen gesetzlichen Betreuer kontrolliert wird, falls Sie als Vollmachtgeber hierzu nicht mehr in der Lage ist. Der dann bestellte Betreuer wird ausschließlich mit dem Aufgabenkreis bestellt, den Bevollmächtigten zu überwachen.